AVG


ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN DER BEIWERK STUDIO GBR
1. ALLGEMEINES

1.1 Für alle Verträge über Leistungen zwischen der BEIWERK Studio GbR und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die AVG der BEIWERK Studio GbR gelten auch, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die BEIWERK Studio GbR ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die BEIWERK Studio GbR schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Kollektionsmuster/ Fotografien/ Texte in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter Prototypen/ Erstentwürfe/ »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. VERGÜTUNG

3.1 Sämtliche Leistungen, die die BEIWERK Studio GbR für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung Sonder- und/oder Mehrleistungen, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

3.2 Die Vergütung erfolgt im Rahmen der Erstellung von Schuhkollektionen auf Basis des Zeitaufwands und vereinbarten Stundensatzes und gliedert sich in die Phasen 1. der Kollektionserstellung2. der produktionsbegleitenden Prozesse sowie 3. der nachgelagerten Kommunikation (z. B. Reklamationsmanagement). Die Vergütung von Leistungen im Rahmen der Fotografie und Texterstellung richtet sich nach den vereinbarten Honoraren und entsprechend der Nutzungsrechte/Lizenzen.

3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.4 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Honorar-Vergütung nach Abgabe der vereinbarten Leistung / Abschluss einer Phase (vgl. Ziffer 3.2) mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die BEIWERK Studio GbR bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. NUTZUNGSRECHTE

5.1 Die Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt BEIWERK Studio GbR zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie im Falle eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer von Rechts wegen geschützten Leistung ist unzulässig.

5.2 Sämtliche Muster, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Fotografien, Texte und sonstigen Arbeiten der BEIWERK Studio GbR werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.3 BEIWERK Studio GbR räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an seinen rechtlich geschützten Leistungen ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BEIWERK Studio GbR.

5.5 Die Nutzungsrechte gehen mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung für die Leistung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über.

5.6 Muster, Fotografien und sonstige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Produktdesigners weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert werden.

BEIWERK Studio GbR
Michael und Stefanie Schreiber
Schwanengasse 6
63811 Stockstadt a. Main
06027/50 50 937
kontakt@beiwerk.studio
USt-IdNr.: DE362204625

6. NAMENSNENNUNGSPFLICHT

Der Produktdesigner/ Fotograf ist in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der BEIWERK Studio GbR namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

7. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwicklungen, Ausarbeitungen, Fotografien und sonstige Arbeiten oder zusätzliche Korrekturläufe etc. werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

7.2 Die BEIWERK Studio GbR ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der BEIWERK Studio GbR entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der BEIWERK Studio GbR abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, sie im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die BEIWERK Studio GbR ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Mustern und Fotos etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind mit der vertraglich vereinbarten Honorarvergütung abgegolten. Bei Reisezeiten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die mit Arbeiten zur Erfüllung des Auftrags entstehen, gilt die Reisezeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit.

8. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

8.1 An Entwürfen, Fotografien und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

8.2 Die Originale sind der BEIWERK Studio GbR nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der BEIWERK Studio GbR. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat die BEIWERK Studio GbR dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der BEIWERK Studio GbR geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers

.9. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, PRODUKT-EXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

9.1 Für den Fall der Serienfertigung behält sich die BEIWERK Studio GbR ein Originalmuster als Prototyp vor bzw. ist es ihr vor Beginn der Serienfertigung vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch die BEIWERK Studio GbR erfolgt gemäß besonderer Vereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der BEIWERK Studio GbR fünf unbeschädigte Produktexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 Die BEIWERK Studio GbR ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die BEIWERK Studio GbR nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss die BEIWERK Studio GbR für ihre Werbezwecke selbst einholen.

10. HAFTUNG

10.1 Die BEIWERK Studio GbR haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Gegenständen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die BEIWERK Studio GbR auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die BEIWERK Studio GbR gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, sie trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die BEIWERK Studio GbR tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der BEIWERK Studio GbR übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die BEIWERK Studio GbR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Muster oder Entwürfe auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Muster oder Entwürfe entfällt jede Haftung der BEIWERK Studio GbR. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der BEIWERK Studio GbR geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

10.6 Die BEIWERK Studio GbR haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Muster und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der BEIWERK Studio GbR.

11. VERTRAGSAUFLÖSUNG

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die BEIWERK Studio GbR die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der BEIWERK Studio GbR, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

BEIWERK Studio GbR
Michael und Stefanie Schreiber
Schwanengasse 6
63811 Stockstadt a. Main
06027/50 50 937
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USt-IdNr.: DE362204625